Ethikrichtlinien des Berufsverbandes für Kinesiologie KineSuisse

Die im Folgenden aufgeführten Grundsätze definieren den partnerschaftlichen Rahmen unserer Arbeit. Sie bilden verbindliche Regeln für das professionelle Handeln der Kinesiologinnen1 des KineSuisse.

Würde

Die Kinesiologin

  • achtet die Persönlichkeit und die Wertvorstellungen der Klientin.
  • stellt das Wohlergehen der Klientin in den Vordergrund.
  • respektiert die Bedürfnisse und Grenzen der Klientin.
  • respektiert den sozialen, ethnischen und religiösen Hintergrund der Klientin.

 

Sicherheit

Die Kinesiologin

  • wahrt die körperliche, geistige und seelische Integrität der Klientin.
  • wahrt die Autonomie der Klientin und vermeidet Übergriffe jeglicher Art.
  • wendet nur Behandlungsmethoden an, in denen sie kompetent ist.
  • stellt keine medizinischen Diagnosen und verschreibt keine Medikamente.

 

Vertrauen

Die Kinesiologin

  • hält sich an die Schweigepflicht.
  • gibt Informationen nur unter ausdrücklicher Einwilligung der Klientin an Dritte weiter.
  • achtet und fördert die Ressourcen sowie die Selbstkompetenz der Klientin.
  • schafft Voraussetzungen, die eine bewusste Teilnahme der Klientin an ihrem Entwicklungsprozess ermöglichen und ihre Selbstverantwortung fördern.

 

Verantwortung

Die Kinesiologin

  • reflektiert ihre therapeutische Arbeit und bildet sich beruflich und persönlich weiter.
  • erkennt und respektiert ihre beruflichen und persönlichen Möglichkeiten und Grenzen.
  • gewährleistet die Qualität der Therapie und ist bestrebt, diese zu entwickeln.
  • fördert und wahrt das Ansehen des Berufsstandes.

 

Transparenz

Die Kinesiologin

  • informiert die Klientin über die Methode, die mögliche Dauer und die entsprechenden Kosten einer kinesiologischen Begleitung.
  • respektiert ihre therapeutischen Grenzen und empfiehlt, je nach Situation eine Ärztin oder eine andere Therapeutin aufzusuchen.
  • fördert die Zusammenarbeit und respektiert andere Methoden und deren Anwenderinnen.
  • setzt den Muskeltest professionell ein (siehe Grundhaltung im Umgang mit dem Muskeltest).

 

Dem Sprachfluss zuliebe verwenden wir in diesem Text nur die weibliche Form.

KineSuisse Ethikrichtlinien Oktober 2007 2 Grundhaltung im Umgang mit dem Muskeltest Die Kinesiologin setzt den Muskeltest als körpereigenes Rückmeldesystem ein. Der Muskeltest dient als Werkzeug der Informationsbeschaffung. Das Resultat des Muskeltests ist eine Momentaufnahme und wird im Zusammenhang der aktuellen Thematik der Klientin interpretiert.  

Voraussetzungen

Die Kinesiologin

  • ist achtsam im Umgang mit dem Muskeltest.
  • testet zielgerichtet auf der Basis der erarbeiteten Ausgangslage.
  • kennt die anatomischen und physiologischen Hintergründe des Muskeltests.

 

Anwendung

Die Kinesiologin

  • verwendet den Muskeltest nur mit dem Einverständnis der Klientin.
  • testet einfühlsam und sorgfältig.
  • spricht verbale Aussagen laut und verständlich aus.
  • testet so, dass die Klientin das Resultat physisch und inhaltlich nachvollziehen und
  • einen Bezug zu ihrer Lebenswelt herstellen kann.

Grenzen

Die Kinesiologin

  • setzt den Muskeltest nicht als Entscheidungsinstrument ein.
  • wendet den Surrogattest nur an, wenn die beteiligten Personen im Raum anwesend sind.
  • stellt mit dem Muskeltest keine medizinischen Diagnosen.
  • darf in der Schweiz zugelassene Arzneimittel nur austesten und/oder abgeben, wenn die nötige Ausbildung und Kompetenz vorhanden sind.